Das Gesetz sagt: «Wer pornografische Filme Minderjährigen zugänglich macht, wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft.» Aber keinen kümmerts.

Drastischer gehts kaum. Was sich mit einfachem Klick auf unzähligen Porno-Websites auf Computer oder Smartphone herunterladen oder streamen lässt, ist beeindruckend:

Sadomaso-Szenen der härtesten Art, bei denen schwer vorstellbar ist, wie aus so gewaltsamem Schmerz Lust entstehen kann. Gruppenszenen mit flüssigen und festen menschlichen Ausscheidungen, welche wir sonst die Toi­lette hinunterspülen. Oder harte Vergewaltigungsfilme, bei denen weder Erwachsene noch Kinder wirklich unterscheiden können: Ist, was der Betrachter sieht, echt oder gespielt?

Harte Pornos: öffentlich und frei zugänglich

Würde dies alles privat und in gegenseitigem Einverständnis von Frau und Mann geschehen, ginge das weder die Öffentlichkeit noch den Staat etwas an.

Porno-Websites aber, auch solche mit härtester Pornografie, sind öffentlich und frei zugänglich. X-tausend solcher Filme finden sich im Internet. Dieses kennt keine nationalen Grenzen oder Gesetze. Pornoseiten tauchen in den vordersten Rängen der beliebtesten Schweizer WWW-Adressen auf, noch vor sbb.ch: eine richtige Unterleibs-Invasion!

Der Zugang zu praktisch allen Pornoseiten ist auch für Kinder ohne Zugangskontrolle offen. Heute wachsen Generationen von Kindern heran, die mit zehn oder zwölf Jahren schon sexuelle Spielformen angeschaut haben, von deren Existenz frühere Generationen keine Ahnung hatten.

Das Gesetz

Artikel 197 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs bestimmt: «Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Ohne Wenn und Aber ver­boten sind ausserdem alle Sex­filme mit Gewalttätigkeiten und menschlichen Ausscheidungen. Wer sie, so das Gesetz, «herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht», macht sich strafbar.

Damit scheint alles klar. Oder doch nicht? Nicht aus Sicht mancher Juristen. Ein Zürcher Spezialist für Medienrecht sagt: «Ich halte es für abwegig, die Internetinhalte aus Schweizer Sicht zu würdigen.» Und weiter: «Der Access-Provider haftet strafrechtlich nicht. Ich muss mir die Filme gar nicht anschauen. Schon die Tatsache, dass es Dotcom-Adressen sind, erledigt das Problem. Die Anbieter sind irgendwo.»

Schweizer Anbieter gesetzeskonform?

Nur weil Porno-Websites nicht in der Schweiz beheimatet sind, weil sie kein «.ch» nach dem Namen haben, sollen sie unserer nationalen Gesetz­gebung nicht unterliegen? Aus der Verantwortung entlassen werden mit dieser Argumen­tation auch die einheimischen «Access-Provider», die Internetanbieter.

Die Frage betrifft dementsprechend alle Schweizer Anbieter: Wie können sie ihr An­gebot innerhalb geltender Gesetze mit dem für Kinder und Teenies ungehinderten Zugang zu Filmen mit Urin-, Kot- und Gewaltspielen vereinbaren?

Der Laie staunt. Für ihn ist der ungehinderte Zugang zu solchen Filmen allemal gesetzeswidrig, juristische Feinheiten hin oder her. Der Gesetz­geber verfolgte mit dem Pornografie-Artikel eine Absicht.

Diese allerdings sicher nicht: eine scheinbar herrschende «Uns doch egal»-Haltung.

Ebenso wenig will das Gesetz den Kindern und Jugendlichen die Schuld für den Konsum zuschieben. Natürlich nicht. Kids und Teens sind neugierig auf alles. So soll es auch sein. Hunger auf die Welt ist ihre natürliche Berufung und Entwicklung.

Fehlender Kinder- und Jugendschutz

Weil Erwachsene das wissen, müssen die Kids beim Kauf von Alkohol und bei altersbeschränkten Filmen ihren Ausweis zeigen. Nur beim Internet sind sie frei. Und das ist spätestens seit der rasanten Verbreitung der Smartphones mit mobilem Internet ein Massenphänomen. «Für uns ein sehr wichtiges, neues Thema», bestätigt deshalb Marianne Affolter von der Stiftung Pro Juventute.